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QUERFUNK 104,8 MHz
Freies Radio Karlsruhe |
Die rechtliche Lage
Studio 0721 / 38 50 30 |
Die Vorschriften, Grundsätze und Zulassungsbedingungen für den privaten Rundfunk (einschliesslich der nichtkommerziellen Veranstalter) sind im Rundfunkstaatsvertrag und für Baden-Württemberg im Landesmediengesetz (LMedienG) festgelegt.
Nichtkommerzielle Veranstalter tauchen das erstemal im baden-württembergischen Landesmediengesetz von 1992 auf. Auf dieser Grundlage wurde Querfunk lizenziert. 1999 wurde das Landesmediengesetz novelliert. Für nichtkommerzielle Veranstalter gab es dabei keine wesentlichen Änderungen. Allerdings hat sich die Paragraphenfolge geändert. Daher Querfunk nach der alten Fassung lizenziert wurde, inzwischen aber die novellierte Fassung in Kraft ist, sind im folgenden Text die Paragraphen aus beiden Fassungen angegeben.
Zuletzt wurde das Landesmediengesetz am 19.12.2000 geändert. Dabei ging es vor allem um die Erhöhung der Rundfunkgebühr. Die Mittel, die die Freien Radios aus den Rundfunkgebühren erhalten können, wurden dabei aber nicht entsprechend der allgemeinen Erhöhung angehoben. Mehr dazu unter "Gelder aus den Rundfunkgebühren".
Der wesentliche Grundsatz für den privaten Rundfunk ist, dass er zusätzlich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk der freien Meinungsbildung dienen soll, indem er der Meinungsvielfalt und der kulturellen Vielfalt Ausdruck gibt (Paragraph 15 Abs. 1 LMedienG(alt) / § 23 Abs. 1 LMedienG(neu) ). Wesentlich hierfür ist, dass(§ 15 Abs. 2 LMedienG (alt) / § 23 Abs. 2 LMdienG (neu)).
- staatlicher Einfluß sowie der vorherrschende Einfluß einzelner gesellschaftlicher Kräfte ausgeschlossen wird,
- gesellschaftliche Kräfte ("Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten") ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen bzw. selbstgestalteten Beiträgen vertreten können,
- die kulturellen Besonderheiten des Landes, seiner Teilräume, der BRD und anderer europäischer Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten
Im Gegensatz zum privat-kommerziellen Rundfunk wird von den nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern explizit gefordert, dass diese unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge einrichten (Paragraph 27 Abs. 2 LMedienG), wobei oben genannten Grundsätzen Rechnung getragen werden muss. Diese Forderung gilt bei einer Aufteilung der Übertragungskapazität für alle beteiligten Rundfunkveranstalter.
Nach dem Landesmediengesetzes können einzelne Übertragungskapazitäten vorrangig für Antragsteller ausgeschrieben werden, die "mit der Programmveranstaltung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken" (§ 27 Abs. 2 LMedienG (alt) / § 20 Abs. 1 Satz 2 LMedienG (neu)).
Daraufhin wurde für Karlsruhe am 23.10.93 die 104,8 MHz ausgeschrieben.
Neben der Nichtkommerzialität und der rechtlichen Gewährleistung des Einflusses unterschiedlicher gesellschaftlicher Kräfte auf die Programmgestaltung (§ 21 Abs. 5 LMedienG (neu)) müssen die Antragsteller die in den §§ 25, 26 LMedienG (alt) bzw. §§ 13, 14 LMedienG (neu) geforderten persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die von der LfK geprüft werden.
Existieren (wie im Falle von Karlsruhe) mehrere Antragsteller, so sah § 21 LMedienG (alt) folgendes Verfahren vor:
In der Novellierung von 1999 ist diese Verfahren nicht mehr explizit gesetzlich geregelt. Es wird aber weierhin danach gehandelt. (So zum Beispiel bei der Lizenzierung in Mannheim im Herbst 2000)
- Die LfK wirkt auf eine Einigung der Antragsteller über eine gemeinsame Programmveranstaltung oder eine Aufteilung der Sendezeiten hin, die den Grundsätzen des Paragraph 15 (Meinungsvielfalt) Rechnung trägt. Kommt keine Einigung zustande, nimmt die LfK eine Auswahlentscheidung vor, die der Zustimmung des Medienrats bedarf (§ 21 Abs. 1 LMedienG).
- Bei einer Auswahlentscheidung hat derjenige Antragsteller Vorrang, der die grössere Meinungsvielfalt im Sinn des Paragraph 15 in seinem Programm und die grösseren Anteile an redaktionell selbst gestalteten Beiträgen über die Ereignisse des politischen, sozialen und kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet erwarten lässt ( § 21 Abs. 3 LMedienG).
- Im Falle des nichtkommerziellen Rundfunks hat die LfK die Möglichkeit, auch eine Aufteilung der Sendezeit vorzunehmen, wobei sie die Grundsätze des Paragraph 15, "insbesondere auch das Ausmass des redaktionell selbst gestalteten Beitrags des beabsichtigten Programms zur Meinungs- und kulturellen Vielfalt im Verbreitungsgebiet" (Paragraph 27 Abs. 2 LMedienG) berücksichtigen muss.
Die Entscheidung der LfK hat sich aber immer noch am Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu orientieren. (§ 21 Abs. 5 LMedienG (neu))
Die Aufteilung der Sendezeit ist nicht mehr nur für nichtkommerzielle Übertragungskapazitäten möglich, sonder auch für kommerzielle. (§ 21 Abs. 2 LMedienG (neu))
Nach Rundfunkstaatsvertrag können die Länder bis zu 2% der Rundfunkgebühren (der sogenannte "Kabelgroschen") für die Finanzierung der "Zulassung - und Aufsichtsfunktion der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischen, insbesonders technischer Vorarbeiten" zuweisen. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV))
In Baden-Württemberg erhielt die Landesmedienanstalt (LfK) 1 %. Seit Anfang 2001 erhält sie nur noch 0,96 %.
Prinzipiell ist die Finanzierung privater Veranstalter aus diesen Mitteln nach Rundfunkstaatsvertrag unzulässig.
"Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalen Rundfunk" können aber aus diesen Geldern gefördert werden. Hierzu bedarf es einer "besondern Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber". (§ 40 Abs. 1 Satz 3)
In Baden-Württemberg ist dies auch geschehen. Aber nur in geringen Umfang:
§ 47 Abs.1 Satz 3 LMedienG (neu):
"Dabei können zur Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalen Rundfunk höchsten 10 vom Hundert der der Landesanstalt nach Satz 1 zustehende Mittel verwendet werden."
Allen nichtkommerziellen Veranstalter in Baden-Württemberg (9 Standorte) stehen zusammen also höchsten 0,096 % der Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg zur Verfügung. Aus diesen Mitteln werden auch die Kosten für die Telekom, die die Programme technisch überträgt, bestritten. (Die sogenannten Sender- und Leitungskosten)Wie die Freien Radios in Baden-Württemberg zu dieser Förderung stehen, beschreibt ein Brief der Assoziation freier Gesellschaftsfunk Baden-Württemberg (AFF) (Landesverband der Freien Radios) an medienpolitischen SprecherInnen der Landtagsfraktionen der AFF zur Novellierung des Landesmediengesetzes von 1999:
"Seit Bestehen der Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Rundfunkstaatsvertrags vom 01.01.96 kritisieren wir die Förderungsregelung für nichtkommerzielle Anbieter. Bisher gibt es keine Gewähr für eine verlässliche Grundförderung, und der Etat ist begrenzt. In den Bundesländern Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sind die nichtkommerziellen Veranstalter weit besser gestellt. Die Bezuschussung reicht bis zu 640.000 DM pro Jahr und Standort (Niedersachsen). In Nordrheinwestfalen erhält der Bürgerfunk 15 % der Mittel, die der dortigen Medienanstalt zur Verfügung stehen.
Eine Angleichung an die Förderung der anderen Bundesländer ist geboten. In der Präambel des Rundfunkstaatsvertrags wird dies von den Landesmedienanstalten auch verlangt: "Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter (...) verstärkt zusammenzuarbeiten." Es muß in diesem Fall auf das höhere Niveau angeglichen werden. Bisher standen in Baden-Württemberg maximal 92.500,- DM pro Jahr und nichtkommerziellen Standort zur Verfügung, obwohl die Landesanstalt für Kommunikation schon 1995 von einem Bedarf von 135.000,- DM je Standort (ohne zusätzliche Investitionskostenförderung und ohne Telekomgebühren) ausgegangen ist (vgl. schriftliche Stellungnahme des Präsidenten der LfK an den Ständigen Ausschuß des Landtages vom 07.07.95, S.6).
Die Decklung in § 3 Abs. 1 Satz 3 Zustimmungsgesetz zum Rundfunkstaatsvertrag auf 10% der Mittel, die der Landesanstalt zur Verfügung stehen, und die Nichtverpflichtung diesen Betrag auszuschöpfen führen zu erheblichen Unsicherheiten bei den nichtkommerziellen Veranstaltern, besonders wenn neue nichtkommerzielle Veranstalter hinzukommen.
Es sollte daher eine Regelung getroffen werden, die mindestens 15% der Mittel, die der Landesanstalt für Kommunikation zur Verfügung stehen, den nichtkommerziellen Veranstaltern zugute kommen läßt.
Zudem ist in das Landesmediengesetz einzufügen, daß die Telekom die Sender und Leitungen für nichtkommerzielle Anbieter kostenfrei zur verfügung stellt. Dies wurde schon in der Denkschrift des Landesrechnungshofs Baden-Württemberg 1995 (S. 28 3.4 ff.) angeregt."Auch bei der letzten Änderung des Landesmediengesetzes am 19.12.2000 wurden diese Forderungen nicht berücksichtigt. Es war sogar zu befürchten, dass die Mittel für die einzelnen Radios nach der Änderung geringer ausfallen werden, da der Anteil der Rundfunkgebühren, die die Landesanstalt für Kommunikation erhält, von 1 % auf 0,96 % verringert wurde. (Die 0,04 % wurden dem SWR zugeteilt, um sie "im Rahmen seiner Aufgaben für Zwecke der Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg zu verwenden.")
Der Gesamthaushalt der LfK verändert sich dadurch aber nicht wesentlich, weil gleichzeitig die Rundfunkgebühren erhöht wurden. Der Betrag für die nichtkommerziellen Veranstalter (max. 10 %) änderte sich damit auch nur unwesentlich.
Im November 2000 wurde aber eine weitere nichtkommerzielle Frequenz in Baden-Württemberg in Betrieb genommen (Rhein-Neckar: Mannheim / Heidelberg). Die AFF hat sich über diesen weiteren nichtkommerziellen Standort sehr gefreut, erhielt doch damit auch das AFF-Mitglied "Bermuda.funk" die Möglichkeit zu senden.
Der Betrag wird dadurch nicht mehr unter acht, sondern unter neun Standorten aufgeteil. Theoretisch müßten die Mittel für die einzelnen Veranstalter sinken. Nach Angaben der LfK können aber die Höhe der Mittel für die einzelnen Veranstalter in den Jahre 2001 und 2002 gehalten werden, da ein gewisser Spielraum im Haushalt der LfK besteht.
Die Forderungen der AFF nach angemessener Berücksichtigung bleiben aber weiter bestehen.
§27 (2)
Die Landesanstalt kann einzelne Übertragungskapazitäten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 auch vorrangig für Antragsteller ausschreiben, die mit der Programmveranstaltung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbtrieb bezwecken und rechtlich die Gewähr dafür bieten, daß sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluß auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge gewähren. Bei mehreren Antragstellern kann die Landesanstalt entweder gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 eine Auswahl vornehmen oder die Sendezeit unter ihnen aufteilen. Sie berücksichtigt hierbei die Grundsätze des § 15, bei einer Aufteilung der Sendezeit insbesondere auch das Ausmaß der redaktionell selbst gestalteten Beitrags des beabsichtigten Programms zur Meinungsvielfalt im Verbeitungsgebiet. Vor Erteilung einer Zulassung soll vom Vorstand der Landesanstalt eine repräsentative Anhörung der ausländischen Einwohner im Verbreitungsgebiet durchgeführt werden.§7 Abs. 2 Satz 1 Nr.5
[Die Ausweisung von drahtlosen und Frequenzen und Kabelkanälen für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk nach Absatz 1 Nr. 1 soll so vorgenommen werden, daß (...)]
eine gleichmäßige Versorgung des Landes mit privaten, insbesondere lokalen und regionalen Hörfunkprogrammen und mit privaten Fernsehprogrammen möglich ist.
§7
Abs. 1 Nr. 1
[Zur erstmaligen Verbreitung sind (...) Frequenzen (....) so auszuweisen, daß (...)]§21 Abs. 1
die Landesrundfunkanstalt ihre gesetzliche Aufgaben erfüllen und konkurrierende private Rundfunkveranstalter zugelassen werden können (...)
Stehen nach dem Nutzungsplan nicht genügend Frequenzen oder Kabelkanäle zur Verfügung, um allen Zulassungsanträgen stattgeben zu können, so wirkt die Landesanstalt auf eine Einigung der Antragsteller, die die persönlichen und sachlichen Zulassungvoraussetzungen (...) erfüllen, über eine gemeinsame Programmveranstaltung oder eine Aufteilung der Sendezeiten hin, die den Grundsätzen des § 15 Rechnung trägt. Kommt eine solche Einigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zustande, nimmt die Landesanstalt unter den Antragstellern eine Auswahl vor, die der Zustimmung des Medienrates bedarf.
§15
(1) Privater Rundfunk dienst zusätzlich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk der freien Meinungsbildung.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. (...)
(3) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt sind neben den im Lande zugelassenen privaten Rundfunkprogramme auch die Rundfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten, die ortsüblich empfangbaren sowie die herangeführten (...) Rundfunkprogramme zu berücksichtigen. Soweit rundfunkähnliche Kommunikationsdienste anstelle von Rundfunkprogrammen oder zusätzlich von ihnen angeboten oder abgenommen werden und so bestimmte Interessen oder Programmwünsche hinreichend zur Geltung bringen, können sie ebenfalls mit berücksichtigt werden.